- Die wichtigsten Entscheidungen des EuGH zum Datenschutz im . . .
Nach Auffassung des EuGH ist eine Aufsichtsbehörde jedoch nicht verpflichtet, von ihren Abhilfebefugnissen Gebrauch zu machen, wenn dies nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um einen festgestellten Verstoß zu beheben und die umfassende Einhaltung der DS-GVO zu gewährleisten
- EuGH: Eine Entschuldigung reicht (fast) - ap-datenschutz
Der Kläger, ein Journalist aus Lettland, klagte gegen die Verbraucherschutzbehörde PTAC, weil diese ohne seine Zustimmung eine Videosequenz verbreitet hatte, die ihn imitierte Er forderte die Beendigung der Verbreitung, eine öffentliche Entschuldigung und eine finanzielle Entschädigung von 2 000 EUR für den immateriellen Schaden
- Update: Neues vom EuGH zum DSGVO-Schadensersatz - CMS Blog
Die wesentlichen Aspekte zum Schadensersatzanspruch und der Auslegung von Art 82 DSGVO des EuGH lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nicht jeder Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO löst automatisch einen Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO aus Der betroffenen Person muss ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein
- EuGH, 17. 12. 2015 - C-407 14 - dejure. org
Auszug aus EuGH, 17 12 2015 - C-407 14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art 6 der Richtlinie 76 207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels
- EuGH: Entschuldigung als Schadensersatz - haerting. de
Erneut wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen Beachtlich ist, dass eine Entschuldigung im Einzelfall ausreichen kann, um einen immateriellen Schaden vollständig auszugleichen
- Schadensersatz nur bei Schaden – aber ohne Bagatellgrenze
Nur diese Auslegung entspreche laut EuGH dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes und den Erwägungsgründen Muss der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen, um ersatzfähig zu sein? Diese Auffassung hatten nicht nur der vorlegende ÖOGH, sondern auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vertreten
- DatenschutzWoche vom 29. Januar 2024- Stiftung Datenschutz
EuGH, Urteil vom 25 01 2024, Rs C‑687 21 : Ein Datenschutzverstoß reicht für sich genommen nicht aus, um davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art 24 und 32 DSGVO waren
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