§ 297 BGB - Unvermögen des Schuldners - dejure. org § 297 Unvermögen des Schuldners Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken
§ 297 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 297 Unvermögen des Schuldners Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken
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§ 297 BGB Unvermögen des Schuldners - gesatz. de Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 Januar 2002 (BGBl I S 42, 2909; 2003 I S 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22 Dezember 2020 (BGBl I S 3256) geändert worden ist § 297 Satz 1 BGB
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